Wichtiger Punkt in der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Austauschpflicht für alte Heizungen
Veraltete Standardheizkessel müssen in Bestimmten Fällen nach 30 Jahren Laufzeit ausgetauscht werden. Allerdings sieht die Austauschpflicht zahlreiche Ausnahmen vor. Von der Verpflichtung ausgenommen sind bestehende Niedertemperatur- und Brennwertgeräte, Heizungen mit einer Nennleistung unter 4 KW oder über 400 KW und Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die Ihr Haus spätestens am 01. Februar 2002 bezogen haben.
Dennoch sollte bei einem hohen Ölverbrauch ein Austausch in Betracht gezogen werden. Die Ölbrennwerttechnik hat sich bewährt und kann mit einem hervorragenden Kosten-Nutzen-Verhältnis aufwarten. Der Staat fördert dies mit Zinsschüssen und auch zinsgünstigen Darlehen. Wichtig ist, dass die Fördermittel vor Beginn der Maßnahme beantragt werden müssen. Näheres finden Sie auf der Internetseite
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