(1) Energielieferanten  unterrichten ihre Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über  die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie  verfügbaren Angebote, die durch 
 
1.Energiedienstleister,
2.Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und
3.Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen
 
mit  wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden. Diese  Informationen können im Rahmen der Abrechnung des Energieverbrauchs  durch ausdrücklichen Hinweis auf die Anbieterliste nach § 7 Absatz 1  Satz 1 oder eine Anbieterliste, auf die die Bundesstelle für  Energieeffizienz nach § 7 Absatz 1 Satz 3 hinweist, sowie auf die  Berichte nach § 6 Absatz 1 gegeben werden.
(2)  Energieunternehmen stellen den Endkunden zusammen mit Verträgen,  Vertragsänderungen, Abrechnungen oder Quittungen in klarer und  verständlicher Form Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen,  Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, einschließlich  Internetadressen, zur Verfügung, von denen sie Angaben über angebotene  Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie  gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten  erhalten können.
(3) Zur Information der  Endkunden über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung wird die  Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des  Bundesrates zu bestimmen, welche Art von Informationen und  Beratungsangeboten über Energieeffizienz den Endkunden von den  Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind.
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