Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Fa. Willi Hensel, Heizöl
Inh. Achim Hensel
Bleichstr. 24
63683 Ortenberg
I. Angebot, Vertragsabschluss
1. Allen –auch zukünftigen – Angeboten und Lieferungen liegen die Allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich bestätigt, sind für den Verkäufer unverbindlich.
2. In Prospekten, Anzeigen und vergleichbaren Publikationen enthaltene Angebote sind – auch hinsichtlich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.
3. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
II. Lieferung, Qualität, Preise usw.
1. Die Preise verstehen sich frei Lieferstelle incl. Mehrwertsteuer. Soweit zwischen Vertragsabschluss und / oder tatsächlichen Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und der Grund für die Verzögerung nicht bei uns liegt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen einer separaten Erklärung. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt bis zum Zeitpunkt der Befüllung der Tanks.
2. Für die Mengenfeststellung ist bei der Lieferung vom Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk des Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen, dass mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.
3. Bei Lieferung im Tankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten Eingangstemperaturen keine Gewähr übernommen.
4. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern der Verkäufer nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.
5. Alle Produkte entsprechen den einschlägigen DIN-Anforderungsnormen bzw. geltenden Gesetzen. Analysedaten werden nach den jeweiligen DIN-Prüfnormen ermittelt. Für Prüffehler und Toleranzen gelten DIN 51848 bzw. ISO 4259. Überlassene Muster und typische Kenndaten geben Anhaltspunkte für die Qualität der Lieferungen im Rahmen üblicher Toleranzen.
III. Gewährleistung
Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer – unbeschadet seiner etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Etwaige Beanstandungen müssen dem Verkäufer gegenüber – unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 7 Tage nach Anlieferung schriftlich geltend gemacht werden. Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn dem Verkäufer eine Probe von mindestens 5 kg bei Brennstoffen der gelieferten – insbesondere auf der gebrauchten – Ware zur Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen.
IV. Haftung
Der Verkäufer haftet vertraglich und außervertraglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für Folgeschäden und reine Vermögensschäden wird jedoch nur gehaftet, wenn diese durch seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht sind.
V. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Bei Zahlungsverzug, sonstige schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager des Verkäufers zurückzugeben. Für die Widerinbesitznahme der Ware wird bereits hiermit durch den Besteller das jederzeitige Betreten seiner Grundstücke genehmigt, soweit dies für die Wiederinbesitznahme erforderlich ist. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung zu verwerten.
2. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.
3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Vereinbarung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z.B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungsgegenwertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Verkäufer über.
4. Ungeachtet der Abtretungen gemäß Ziffer 3 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer solange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.
5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach Ziffer 1 bis 3 gewährten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt mehr als 25 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Nach Erhalt der Rechnung ist der Rechnungsbetrag entsprechend des angegebenen Zahlungszieles zahlbar, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Datum der Rechnungsstellung, ohne Abzug von Skonto. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet. Sofern Bezahlung bei Anlieferung vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag direkt vor der Betankung beim Fahrer zu begleichen.
2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von ihm angegebenen Konto verfügen kann. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behält sich der Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte – vor, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen. Der Verzug tritt auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ein.
3. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind – insbesondere auch bei Mängelrügen – nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers von dem Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen zu zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
5. Sofern uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
6. Wir verwenden Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlverhalten sowie Wahrscheinlichkeitswerte zu Ihrem künftigen Verhalten in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Diese Informationen beziehen wir via creditPass von folgenden Anbietern: accumio finance service GmbH, Postfach 101229, 69002 Heidelberg; Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg; CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergerstraße 11, 41460 Neuss; D&B Germany, Zippelhaus 3, 20457 Hamburg; easycash GmbH, Am Gierath 20, 40885 Ratingen; infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden; SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden.
VII. Widerruf
Der Kunde kann sein Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt, sobald der von uns verkaufte Brennstoff im Tank eingefüllt wird. Der Widerruf ist zu richten an: Willi Hensel, Mineralöle, Inhaber Achim Hensel, Bleichstr. 24, 63683 Ortenberg. Durch den Widerruf wird ein nach Punkt 1 zustande gekommener Vertrag aufgehoben. Der Anspruch auf Lieferung entfällt mit dem Eingang der Widerrufserklärung. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs sind beidseitig empfangene Leistungen zurückzugeben.
VIII. Sonstiges
1. Gerichtstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des §38 Abs. 1 ZPO erfüllt, der Sitz des Verkäufers. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Bei evtl. Schadensersatzansprüchen beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.
3. Sollten durch den Inhalt oder die Gestaltung der AGB Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Zu Recht beanstandete Teile werden unverzüglich entfernt, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Sollten Sie gleichwohl einen Anwalt beauftragen, können sie dessen Kosten gemäß der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nicht geltend machen.
4. Datenschutzinformation: Im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Abnehmern können personenbezogene Daten auch bei ausliefernden Stellen gespeichert werden.
Zollrechtliche Hinweise -Leichtes Heizöl:
„Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat) dienen. Jede andere motorische Verwendung, insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, hat steuer- und strafrechtliche Folgen!)“
Stand 25.05.2018